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bfl Feinstanzteile GmbH
Bockhackerstraße 12
42499 Hückeswagen
 
Tel.: +49 (0) 21 92 / 85 13-0
Fax: +49 (0) 21 92 / 85 13-60
 
E-Mail:
info@bfl-feinstanzteile.de
Geschäftsführende Gesellschafterin: Birgit Franke
 
Handelsregister:
Amtsgericht Köln, HRB Nr. 48930
Sitz der Gesellschaft ist Hückeswagen
 
Umsatzsteuer-ID-Nr.:
DE 811 290 798
 
 
 
 
 
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER
bfl FEINSTANZTEILE GMBH

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende und von diesen Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, bfl hat den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn bfl in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers Bestellungen annimmt oder diese erfüllt.
2. Diese Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Bestellungen des Bestellers bis zur Geltung und Bekanntgabe neuer Lieferbedingungen durch bfl.

II. Vertragsschluss
1. Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderung und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei die elektronische Datenübertragung als Schriftform anerkannt wird.
2. Schriftliche Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens bfl verbindlich.

III. Vertragsgegenstand
1. bfl wird dem Besteller mit den vertraglich vereinbarten Produkten beliefern.
2. bfl wird die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte an eigenen Produktionsstätten im In- und Ausland durchführen. Veredelungsleistungen dürfen seitens bfl durch qualifizierte Drittunternehmen in Absprache mit dem Besteller beauftragt werden.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Für den Fall, dass bfl vor Aufnahme der Lieferung noch Werkzeuge für die Herstellung der Vertragsteile entweder selbst oder durch dritte Unternehmen herstellen lassen muss, beginnt die Lieferfrist mit der Abnahme der Erstmusterprüfteile. Mit Meldung der Versandbereitstellung oder Fertigstellung gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von bfl verzögert oder unmöglich ist/wird.
2. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% sind zulässig. Besteht der Auftrag aus Teilabrufen, bezieht sich die Mengenabweichung gemäß Satz 1 auf die einzelne Teillieferung.

V. Mengenkontrakt und Bedarfsvorschau für wiederkehrende Belieferungen (Serienbelieferung)
1. Durch den Besteller erfolgt eine Bedarfsplanung im Rahmen einer revolvierenden Bedarfsvorschau, die einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten umfasst. Die Bedarfsvorschau wird monatlich aktualisiert und enthält:
- die voraussichtliche Jahresbedarfsmenge
- die voraussichtliche Bedarfsmenge für die kommenden sechs Monate
- die verbindliche Bedarfsmenge für die folgenden drei Monate; die Angabe des Bedarfs für die folgenden sechs Monate gilt als Freigabe für die jeweilige Materialdisposition.
2. Sollten Bedarfsmengen nicht, nicht zutreffend oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden, ist bfl für daraus entstehende Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Nachteile des Bestellers aufgrund bei bfl fehlender Produktionskapazitäten.

VI. Preise, Lieferung und Zahlung
1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht das einzelne Angebot als Festangebot ausdrücklich bezeichnet ist.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind, falls nicht anders definiert, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung zu verstehen.
3. bfl behält sich ausdrücklich einen Anspruch auf Durchführung von Preisanpassungsverhandlungen vor, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und/oder Veränderungen der folgenden dem kalkulierten Verkaufspreis zugrunde liegenden Faktoren eintreten:
- des Materialpreises
- der Energiekosten
- der Veredelungskosten
bfl wird dem Kunden auf Verlangen die einzelnen Kostensteigerungen nachweisen.
4. bfl ist bei neuen Bestellungen (Anschlussbestellungen) an vorhergehende Preise nur im Rahmen der durch die sechsmonatige Bedarfsvorschau freigegebenen Materialdisposition gebunden. (V1)
5. Die Bezahlung der gelieferten Teile erfolgt in der auf der Rechnung angegebenen Währung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnung zur Voraussetzung.
6. Die Vergütung für Werkzeuge wird wie folgt fällig:
- 1/3 nach Auftragsbestätigung
- 1/3 bei Vorlage Erstmuster
- 1/3 nach Freigabe der Erstmuster durch den Besteller
Obige Teilbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Änderungen des Bestellers nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Erstmuster führen zur sofortigen Fälligkeit der Gesamtvergütung.
7. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern bfl nicht einen höheren Schaden gegenüber dem Besteller nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
8. Gegenüber sämtlichen Zahlungsansprüchen von bfl kann der Besteller eine Gegenforderung nur insoweit aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
9. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von bfl gegenüber dem Besteller zur Folge. Darüber hinaus ist bfl in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, wählt bfl Verpackung, Versandart und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

VIII. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
1. bfl behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zur restlosen Bezahlung vor; bei laufender Forderung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist bfl berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile/Produkte zu verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
3. Werden die Waren vom Besteller zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Besteller verpflichtet, bfl anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. bfl und der Besteller vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass bfl Miteigentum an der Hauptsache in anteiliger Höhe erhält. Zur Berechnung der anteiligen Höhe wird der Wert der seitens bfl gelieferten Teile zum Gesamtwert der Hauptsache ermittelt.
4. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an bfl bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen bfl ab. Hinsichtlich der Höhe der Abtretung kann auf die Regelung zu Ziffer 3 (anteiliges Eigentumsrecht) verwiesen werden.
5. Im Fall von anteilig verrechneten Werkzeug- und/oder Einsatzkosten decken diese die Aufwendungen von bfl für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht. Aus diesem Grund verbleiben diese anteilig verrechneten Werkzeuge und/oder Einsätze im Eigentum von bfl, soweit nicht anderslautend vereinbart. Zur Herausgabe ist bfl nicht verpflichtet.

IX. Abnahme, Nutzung und Aufbewahrung bei Werkzeugen
1. Wenn nicht anders vereinbart, verbleibt das Eigentum an den bei bfl zur Durchführung der Teilelieferung bestellten Werkzeugen auch dann im Eigentum bfl, wenn dem Besteller für die Konstruktion und/oder Erstellung des Werkzeuges Kosten in Rechnung gestellt werden.
2. Werkzeuge sind vom Besteller abzunehmen, sobald die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung von bfl demonstriert wurde.
3. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Sofern eine Verzögerung der Abnahme auf Gründe zurückzuführen ist, welche bfl nicht zu vertreten hat, gilt diese spätestens vier Wochen nach dem Versand der Erstauswahlteile als erfolgt.
5. Der Preis für Werkzeuge beinhaltet die Kosten einer einmaligen Abmusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, für vom Besteller veranlasste Veränderungen sowie anderweitig darüber hinaus gehende Validierungsaufwände. Diese Aufwände, sofern für bfl zumutbar, werden separat angeboten und sind vom Besteller zu beauftragen und zu bezahlen. Kosten für weitere Abmusterungen, die bfl zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.
6. Werkzeuge, welche von bfl hergestellt und/oder geliefert werden, werden unter der Prämisse hergestellt/geliefert, dass daraus die Serienproduktion der Teile bei bfl für den Besteller erfolgt. Für diese zur Produktion für den Besteller überlassenen Werkzeuge gilt darüber hinaus:
Eventuelle vom Besteller geforderte Validierungsmaßnahmen und/oder von bfl nicht vorgesehene qualitätssichernde Maßnahmen, die den späteren Serienprozess betreffen, sind nicht in den angebotenen Werkzeug und/ oder Teilekosten enthalten. Diese Aufwände, sofern für bfl zumutbar, werden separat angeboten und sind vom Besteller zu beauftragen und zu bezahlen.
7. Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ist bfl verpflichtet, auf eigene Kosten durch wirtschaftlich vertretbare und technisch mögliche Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen die Werkzeuge in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und insbesondere diese sach- und fachgerecht zu behandeln. Die vereinbarte Mängelhaftung bleibt unberührt.
8. Der Besteller übernimmt die Kosten für den Ersatz der Werkzeuge bzw. für deren Überholung, sofern sie durch normale Abnutzung als Ganzes unbrauchbar geworden sind. Der Ersatzfall ist auch dann anzunehmen, wenn die zur Wiederherstellung des Werkzeuges notwendigen Reparaturkosten den Kosten für die Neuherstellung zu mindestens 80% entsprechen.
9. bfl trägt die Kosten für den Ersatz eines Werkzeuges, welches in Verlust geraten oder durch Umstände unbrauchbar geworden ist, welche bfl zu vertreten hat.

X. Qualität und Mängelhaftung für die gelieferten Teile
1. bfl gewährleistet, dass die ausgelieferten Teile der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.
2. Ausgelieferte Waren sind vom Besteller nach Maßgabe eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu überprüfen. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, so ist dieser unverzüglich gegenüber bfl schriftlich mitzuteilen. Das Unterlassen einer entsprechenden Mängelanzeige gegenüber bfl führt zur Genehmigung der Lieferung in vollem Umfang. Dies gilt nicht, wenn es sich vorliegend um einen Mangel handelt, welcher auch bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung durch den Besteller nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein nicht durch ordnungsgemäße Untersuchung unmittelbar zu erkennender Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss nach dem Auftreten bzw. Entdecken des Mangels beim Besteller dieser gegenüber bfl unverzüglich angezeigt werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Der Besteller muss sich das Unterlassen einer rechtzeitigen Mängelanzeige durch Drittabnehmer zurechnen lassen.
3. bfl leistet für Mängel der Waren zunächst Nacherfüllung und zwar nach Wahl durch Nachbesserung und/oder Nachbelieferung/Neuherstellung. Ist bfl im Rahmen der Nachbelieferung/Neuherstellung nicht in der Lage, den Mangel abzustellen, so gelten für den Besteller die gesetzlichen Rechte.
4. Angaben in etwaigen Dokumentationen, Prospekten, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen etc. sowie Hinweise auf technische Normen gelten im Verhältnis von bfl zum Besteller nicht als von bfl erteilte Eigenschaftszusicherung oder aber Garantie. Eine solche Zusicherung einer Eigenschaft oder aber einer Garantie seitens bfl bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch bfl.
5. Seitens des Bestellers bestehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei lediglich unwesentlicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die unwesentliche Abweichung zu keinen technischen und wirtschaftlichen Nachteilen beim Besteller führt. Ausgeschlossen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers, wenn die Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften oder durch unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind. Der Besteller hat sich auch hier das Verhalten von dritten Personen zurechnen zu lassen.
6. Sollten die seitens bfl produzierten und gelieferten Teile außerhalb der von bfl erfolgten Freigabe verwandt werden, so haftet bfl hier nicht für Sachmängel.
7. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber bfl, unverzüglich über zu einem späteren Zeitpunkt erkannte negative Produkteigenschaften und sonstige aus dem Produkt erkannte eventuelle Gefahren zu informieren.
8. Sollte der Besteller eigenmächtig respektive unsachgemäß eine Nachbearbeitung der seitens bfl gelieferten Teile vornehmen, hat dies den Verlust sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Gewährleistungsansprüche zur Folge.

XI. Haftung
1. Für den Fall, dass bfl einen Schaden in der Rechtssphäre des Bestellers verursacht haben sollte, ist seitens bfl eine Haftung nur für den Fall geschuldet, soweit bfl und den leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Darüber hinaus haftet bfl gegenüber dem Besteller auch im Rahmen einer leichten Fahrlässigkeit für den Fall, dass
- eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit seitens des Bestellers nachgewiesen werden kann,
- Garantien seitens bfl übernommen und verletzt worden sind,
- wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind.
2. Eine Haftung von bfl für etwaige Folgeschäden des Bestellers respektive mittelbare Schäden des Bestellers wie zum Beispiel ein entgangener Gewinn aus einer Betriebsunterbrechung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den Fall, dass Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder aber Verletzungen von Leben, Körper bzw. Gesundheit eingetreten sind.

XII. Höhere Gewalt
Die für bfl maßgebliche Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt höherer Gewalt angemessen, insbesondere bei Eintritt von Naturkatastrophen, Terroranschlägen, Unruhen und sonstigen Hindernissen, welche bfl nicht zu vertreten hat. Der Besteller wird von Seiten bfl unverzüglich über die Lieferhindernisse informiert.

XIII.
Ist bfl verpflichtet, nach Zeichnungen, Modellen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang stellt der Besteller bfl von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Für den Fall, dass bfl von dritter Seite die Herstellung der an den Besteller zu liefernden Teile untersagt werden sollte, so ist bfl mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur Überprüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung und Lieferung der gegenüber dem Besteller verpflichteten Teile bis zum Vorlage eines die Rechtslage klärenden rechtskräftigen Urteiles oder aber einer außergerichtlichen Vereinbarung einzustellen. Für den Fall, dass die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung für bfl nicht mehr zumutbar sein sollte, ist bfl zum Rücktritt berechtigt. Die dann entstehenden Schadensersatzansprüche der bfl gegenüber dem Besteller richten sich nach der jeweiligen gesetzlichen Lage. Die seitens des Bestellers gegenüber bfl überlassenen Zeichnungen, Muster etc. werden an den Besteller zurückgegeben.

XIV. Beendigung, Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grunde und dann auch nur in Schriftform möglich. Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Kenntnis der kündigenden Partei von den Gründen zur Kündigung möglich. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet oder aber mangels Masse das beantragte Insolvenzverfahren nicht zur Eröffnung kommt. Für den Fall, dass der Besteller gegenüber bfl eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, ist er jedoch verpflichtet, sämtliche bis dahin produzierten Teile sowie das zur Produktion der Teile bereits disponierte Material zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen.

XV. Schlussbestimmungen
1. Die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Bestimmungen ersetzt, welche der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommen.
2. Die Parteien unterstellen ihre Rechtsbeziehung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Für den Fall, dass der Vertragspartner von bfl ein Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von bfl für alle Ansprüche, welche sich aus oder wegen dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz in Deutschland hat, respektive für die Besteller, welche nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder aber ihren Geschäftssitz außerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben und deren allgemeiner Aufenthaltsort, Geschäftssitz oder Wohnsitz etc. zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 02/2008

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